Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.05.2023 – 1 A 3340/20Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Entschädigung nach dem AGG wegen Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1/11Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten; Personalrat der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; Betriebsräte der DFS GmbHZitiert von 19
- OVG NRW, 12.01.2024 – 1 A 1412/22
- VGH Hessen, 23.08.2021 – 1 B 924/21Zitiert von 16
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 03.04.2013 – 9 K 1135/12.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 1 A 1414/22
- VGH Hessen, 13.11.2025 – 1 A 805/24
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-1 (1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-2 (2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-3 (3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-4 (4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-5 (5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-6 (6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-7 (7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/2#abs-8 (8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.